Die Mediation

Was ist das?

Mediation bedeutet nichts anderes als «Vermittlung». Sie ist eine Form der Streitbeilegung und eine Alternative zum gerichtlichen Verfahren. Sie ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren, in dem eine speziell ausgebildete Drittperson ohne Entscheidungskompetenz die Parteien darin unterstützt, selbst eine gütliche Lösung für ihre Konflikte zu erarbeiten. Zentral ist dabei nicht die Frage nach Recht oder Unrecht, Gewinnen und Verlieren, sondern die gemeinsame Suche nach einer optimalen Lösung für alle Beteiligten. Die Konfliktparteien versuchen dabei, zu einer gemeinsamen Vereinbarung zu gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.

Die sechs Schritte in der Mediation

Einführung

Vertraulichkeit zusichern, Rahmen miteinander abstecken, gemeinsames Ziel besprechen, Mediationsvereinbarung

Darlegen der Sichtweisen und Themensammlung

Unterschiedlichen Sichtweisen nacheinander darlegen, Standpunkte festhalten und Themen definieren. Was ist für wen warum wichtig.

Bearbeitung der Themen und ihrer Bedeutung

Interessen und Bedürfnisse formulieren, Befürchtungen festhalten. Motive und Gefühle der Beteiligten klären. Verhandeln über gegensätzliche Positionen.

Zwischencheck

Wurden alle Anliegen genügend berücksichtigt? Soll die entwickelte Lösung als Übergangsregelung gelten im Rahmen einer Probezeit? Oder soll sie bereits definitiv wirken?

Entwickeln von Lösungen und Optionen und Überprüfung anhand folgender Fragen:

Alle Lösungsideen haben Platz und werden gemeinsam untersucht und bewertet: Ist die Lösung für alle Beteiligten umsetzbar und fair? Stehen Geben und Nehmen im Gleichgewicht? Welche Konsequenzen haben die getroffenen Entscheide für Jeden?

Festhalten in einer Vereinbarung:

Es wird nur vereinbart, womit alle Parteien einverstanden sind. Alle Beteiligten unterschreiben die Vereinbarung. Nachsorgegespräch nach Bedarf.

Ist Mediation sinnvoll für Sie?

Folgende Überlegungen helfen Ihnen dabei, die Frage zu beantworten, ob eine Mediation für Sie sinnvoll ist:

 

  • Ich sehe die Möglichkeit einer angemessenen Lösung für uns alle
  • Ich werde auch weiterhin Kontakt mit der anderen Partei haben
  • Ich möchte bei der Lösungsfindung aktiv mitgestalten
  • Wir kommen zurzeit mit unseren Gesprächen nicht weiter und drehen uns im Kreis

Für welche Art von Konflikten eignet sich eine Mediation?

 

  • Die Beziehung zwischen den Beteiligten spielte und spielt immer noch eine wichtige Rolle, um vergangene Sachverhalte zu klären, damit eine Zukunft gerichtete Lösung erarbeitet werden kann
  • Nach der Streitbeilegung sollen keine Brücken abgebrochen werden
  • Die Betroffenen möchten eine andere Möglichkeit als den Rechtsweg suchen (tiefere Kosten, keine Öffentlichkeit, rascheres Vorgehen)
  • Es sind mehrere Parteien involviert
  • Personen unterschiedlicher Kulturen treffen aufeinander

Vorteile

 

  • Die Parteien haben eine aktive Rolle bei der Klärung des Konflikts
  • Die Lösungen sind zukunftsgerichtet und müssen für alle Parteien befriedigend sein
  • Es gibt weder Verlierer noch Gewinner
  • Die Vertraulichkeit wird gewahrt und ein Imageschaden in der Öffentlichkeit wine verhindert
  • Die Mediation ist effizient und kostengünstig

§ Gut zu wissen §

§ 1 · Mediation statt Schlichtungsverfahren (Art. 213 ZPO)
Auf Antrag sämtlicher Parteien kann eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens treten (Art. 213 Abs. 1 ZPO). Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen (Art. 213 Abs. 2 ZPO).

 

§ 2 · Organisation und Durchführung der Mediation (Art. 215 ZPO)
Die Mediation steht völlig ausserhalt des Gerichtsverfahrens. Sollte die Mediation scheitern und das Gerichtsverfahren weitergeführt werden, ist sie in keiner Weise an einem Gerichtsentscheid beteiligt. Der Mediator/die Mediatorin verpflichtet sich, nicht mit dem zuständigen Sachrichter über die Mediation zu sprechen.

 

§ 3 · Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren (Art. 216 ZPO)
Die Mediation ist vertraulich und unabhängig von der Schlichtungsbehörde und dem Gericht. Weder Gericht noch Schlichtungsbehörde haben ein Weisungsrecht; umgekehrt sind die Mediatoren weder der Schlichtungsbehörde noch dem Gericht Rechenschaft schuldig. Während dem Mediationsverfahren steht das Gerichtsverfahren still. Die aussagen der Parteien während der Mediation dürfen in einem allfälligen nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht verwendet werden. Ebenso dürfen Mediationsakten nicht editiert werden.

 

§ 4 · Gerichtliche Aufforderung der Eltern zu einem Mediationsversuch (Art. 297 Abs. 2 ZPO)
Im Allgemeinen kann das Gericht eine Mediation «nur» empfehlen (Art. 214 Abs. 1 ZPO). Im Bereich der Kinderbelange kann das Gericht hingegen die Eltern im Blick auf das Kindeswohl zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO). Die Mediation kann in diesen Fällen unentgeltlich sein (Art. 218 Abs. 2 ZPO)

 

§ 5 · Gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung (Art. 217 ZPO)
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beim Gericht oder bei der Schlichtungsbehörde beantragen. Die Genehmigung wird nur verweigert, wenn die Vereinbarung offensichtlich rechtswidrig ist.

 

§ 6 · Kosten der Mediation
Grundsätzlich ist die Finanzierung der Mediation allein Sache der Parteien (Art. 218 Abs. 1 ZPO).
Eine Ausnahme besteht bei kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art (z.B. Zuteilung der elterlichen Sorge, Kontaktregelung zwischen den Eltern). Dabei haben die Parteien gegenüber den Kantonen Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn a) die erforderlichen Mittel fehlen und b) das Gericht eine Durchführung einer Mediation empfiehlt (Art. 218 Abs. 2 ZPO).