
Konflikte sind Teil des Lebens, aber wie wir ihnen begegnen, macht den entscheidenden Unterschied. Warum also auf Mediation setzen? Mediation ist weit mehr als nur eine Lösung für Konflikte – sie ist ein kraftvolles Instrument, um Verständigung und Zusammenarbeit zu fördern. Anstatt auf Konfrontation setzt Mediation auf Dialog und Selbstbestimmung, um nachhaltige Lösungen zu schaffen.
Mediation ist ein strukturierter Prozess, der darauf abzielt, Konflikte durch offene Kommunikation und Verständigung zu lösen. In unserer Mediation steht der respektvolle Austausch im Mittelpunkt. Durch diesen Prozess schaffen wir einen Raum, in dem die Beteiligten gemeinsam an Lösungen arbeiten und die Kontrolle über ihre Vereinbarungen behalten.
Zeit- und Kosteneffizienz
Im Vergleich zu gerichtlichen Verfahren ist Mediation in der Regel schneller und kostengünstiger, da sie sich auf eine effiziente Konfliktlösung konzentriert.
Selbstbestimmte Lösungen:
Mediation ermöglicht den Beteiligten, aktiv an der Lösungsfindung teilzunehmen und selbstbestimmte Vereinbarungen zu treffen.
Erhalt der Beziehung:
Mediation fördert die Kommunikation und trägt dazu bei, bestehende Beziehungen zu bewahren, insbesondere in familiären oder geschäftlichen Kontexten.
Vertraulichkeit:
Der vertrauliche Rahmen der Mediation schafft eine Atmosphäre, in der die Beteiligten offen über ihre Anliegen sprechen können, ohne Angst vor Konsequenzen.
Nachhaltige Lösungen:
Durch die aktive Beteiligung der Parteien an der Lösungsfindung wirken die Ergebnisse der Mediation nachhaltig und langfristig.
Vertraulichkeit zusichern, Rahmen miteinander abstecken, gemeinsames Ziel besprechen, Mediationsvereinbarung
Unterschiedlichen Sichtweisen nacheinander darlegen, Standpunkte festhalten und Themen definieren. Was ist für wen warum wichtig.
Interessen und Bedürfnisse formulieren, Befürchtungen festhalten. Motive und Gefühle der Beteiligten klären. Verhandeln über gegensätzliche Positionen.
Wurden alle Anliegen genügend berücksichtigt?
Gibt es offene Themen? Sin die Beteiligten bereit, um nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen?
Alle Lösungsideen haben Platz und werden gemeinsam untersucht und bewertet: Ist die Lösung für alle Beteiligten umsetzbar und fair? Stehen Geben und Nehmen im Gleichgewicht? Welche Konsequenzen haben die getroffenen Entscheide für Jeden? Soll die entwickelte Lösung als Übergangsregelung gelten im Rahmen einer Probezeit? Oder soll sie bereits definitiv wirken?
Es wird nur vereinbart, womit alle Parteien einverstanden sind. Alle Beteiligten unterschreiben die Vereinbarung. Nachsorgegespräch nach Bedarf.
§ 1 · Mediation statt Schlichtungsverfahren (Art. 213 ZPO)
Auf Antrag sämtlicher Parteien kann eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens treten (Art. 213 Abs. 1 ZPO). Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen (Art. 213 Abs. 2 ZPO).
§ 2 · Organisation und Durchführung der Mediation (Art. 215 ZPO)
Die Mediation steht völlig ausserhalt des Gerichtsverfahrens. Sollte die Mediation scheitern und das Gerichtsverfahren weitergeführt werden, ist sie in keiner Weise an einem Gerichtsentscheid beteiligt. Der Mediator/die Mediatorin verpflichtet sich, nicht mit dem zuständigen Sachrichter über die Mediation zu sprechen.
§ 3 · Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren (Art. 216 ZPO)
Die Mediation ist vertraulich und unabhängig von der Schlichtungsbehörde und dem Gericht. Weder Gericht noch Schlichtungsbehörde haben ein Weisungsrecht; umgekehrt sind die Mediatoren weder der Schlichtungsbehörde noch dem Gericht Rechenschaft schuldig. Während dem Mediationsverfahren steht das Gerichtsverfahren still. Die aussagen der Parteien während der Mediation dürfen in einem allfälligen nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht verwendet werden. Ebenso dürfen Mediationsakten nicht editiert werden.
§ 4 · Gerichtliche Aufforderung der Eltern zu einem Mediationsversuch (Art. 297 Abs. 2 ZPO)
Im Allgemeinen kann das Gericht eine Mediation «nur» empfehlen (Art. 214 Abs. 1 ZPO). Im Bereich der Kinderbelange kann das Gericht hingegen die Eltern im Blick auf das Kindeswohl zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO). Die Mediation kann in diesen Fällen unentgeltlich sein (Art. 218 Abs. 2 ZPO)
§ 5 · Gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung (Art. 217 ZPO)
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beim Gericht oder bei der Schlichtungsbehörde beantragen. Die Genehmigung wird nur verweigert, wenn die Vereinbarung offensichtlich rechtswidrig ist.
§ 6 · Kosten der MediationGrundsätzlich ist die Finanzierung der Mediation allein Sache der Parteien (Art. 218 Abs. 1 ZPO).
Eine Ausnahme besteht bei kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art (z.B. Zuteilung der elterlichen Sorge, Kontaktregelung zwischen den Eltern). Dabei haben die Parteien gegenüber den Kantonen Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn a) die erforderlichen Mittel fehlen und b) das Gericht eine Durchführung einer Mediation empfiehlt (Art. 218 Abs. 2 ZPO).